Krimikulisse, ABC-Schutzraum, Hightech-Bauwerk und regelmäßiges Sanierungsobjekt – die Facetten der Betonkonstruktion Tiefgarage |
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In der Garagenverordnung des Landes Baden-Württemberg, die sich grundsätzlich um ultimative Klarheit bei der Definition von Begriffen bemüht („Garagenstellplätze sind Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen in Garagen“) gibt es den Terminus „Tiefgarage“ gar nicht. Der Leser kann ihn sich höchstens selbst durch Abgrenzung von den oberirdischen Garagen („deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,5 m unter der Geländeoberfläche liegt“) definieren. Als Autofahrer weiß man jedoch spontan, was eine Tiefgarage ist: Ein gesichtsloser, wenig anheimelnder Ort, in dem aus Profitgier die Garagenstellplätze (Definition s.o.) so eng angeordnet wurden, dass zum Aus- und Einsteigen die Gewandtheit eines Entfesselungskünstlers |
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erforderlich ist und bei dem man die Topografie der Aus- und Einfahrt als echten Test für das fahrerische Können der Benutzer gestaltet hat. Außerdem gibt es dort Frauenparkplätze, die Männer nicht benutzen dürfen. Natürlich gelten alle diese Merkmale nur im statistischen Mittel und es lassen sich Ausnahmen benennen, wie z.B. die Tiefgarage am Rathaus von Ulm, die einen faszinierenden Einblick in die Archäologie der Stadt bietet. Das Bauwerk erhielt dafür 2009 mit dem Hugo-Häring-Preis die höchste Architekturauszeichnung in Baden-Württemberg. Auch die auf der Vorderseite unseres Kalenderblattes gezeigte Anlage befindet sich in diesem Bundesland; es ist die Parkmöglichkeit des Kongresshauses am Augustaplatz in Baden-Baden. Sie wurde 1976 erbaut. In dieser Zeit des Kalten Krieges ordnete man den Tiefgaragen noch eine weitere Funktion zu: Sie erhielten an den Parkdeckzugängen dickwandige Türen mit Spezialverriegelung und sollten im Falle eines Krieges dem Schutz der Bevölkerung dienen. Von speziellen Belüftungssystemen und Dichtungen erhoffte man sich einen zeitlich begrenzten Schutz gegen ABC-Waffen. Damals versuchte man in Ost und West, den Menschen im Szenario eines Kernwaffenkrieges Chancen wenigstens für ein kurzfristiges Überleben zu sichern. Ob die Welt, die sich den Benutzern des Schutzraumes nach dem Öffnen der Spezialtüren dargeboten hätte, für ein Weiterleben überhaupt geeignet gewesen wäre, wurde auf beiden Seiten des Eisernen Vorhangs nicht diskutiert. Auch heute noch gilt für bestehende ABC-Schutzanlagen nach § 7 Zivilschutzgesetz ein Veränderungsverbot.
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Den Vertretern des Bauherrn, Herrn Bernhard Oser und Herrn Werner Seewald sei an dieser Stelle ausdrücklich für eine reibungslose und konstruktive Zusammenarbeit gedankt. Dank gebührt auch unserem Vorarbeiter Ronald Engler und Tino Zwätz für Umsicht und Engagement auf der schwierigen Baustelle. Zum Schluss des Kalendertextes wollen wir noch einmal auf das Thema „Frauenparkplätze“ zurückkommen, von denen § 4 der Baden-Württembergischen Garagenordnung „mindestens 10 von Hundert“ fordert. Nachdem wir selbst die entsprechenden Markierungen aufgebracht haben, müssen wir die häufig von männlichen Autofahrern vertretene Meinung, es handle sich bei diesen Stellplätzen um solche mit großzügigerem Platzangebot und deutlich erleichterter Möglichkeit des Einparkens, als Irrlehre zurückweisen. Die schon mehrfach zitierte Garagenordnung fordert nur, „sie in der Nähe der Zufahrten anzuordnen und als solche zu kennzeichnen.“ Tatsächlich liegt ihrer Einrichtung die Annahme zu Grunde, dass Frauen häufiger Opfer von Überfällen werden. Deshalb sollen in den etwas gruseligen Tiefgaragen Frauenparkplätze an möglichst gut einsehbaren Stellen in der Nähe von Treppenhäusern, Aufzügen oder Wachpersonal liegen. Abschließend noch eine vertrauliche Information für die männlichen Leser unseres Kalenders: Die unberechtigte Nutzung von Frauenparkplätzen ist im Gegensatz zur mißbräuchlichen Belegung von Behindertenparkplätzen keine im Bußgeldkatalog enthaltene Ordnungswidrigkeit. |